1719 erklärte Kaiser Karl VI von Habsburg Triest zum Freihafen. Diese Sondererklärung ist bis heute gewahrt, anerkannt und garantiert dank internationaler Verträge. Triest ist ein Freihafen (keine Ermäßigungen auf direkter Versteuerung: nicht mit anderen Freizonen wie Dubai oder Monaco vergleichbar). Diese sind seine Vorzüge.
Waren in Bewegung vom Ausland ins Ausland aber noch ohne Bestimmungsort
Ein erster Vorteil wäre daß die Waren im Freihafen als ausländische Güter betrachtet sind: auf eine unbestimmte Abfahrtzeit gelagert werden ohne Aufzahlung von Zoll oder Steuern bis zur eventuellen Importierung; ohne die Notwendigkeit der Zollbehörde für den Betrag des Zolls oder MwSt bei der Importierung. Im Gegensatz zu anderen Freizonen oder Zolllagern, braucht man hier dem Zoll keine Erklärung zu unterbreiten, solange die Ware im freien Hafen liegt und keine Transitpapiere vom Hafen bis zum Zolllager vorhanden sind. Der Vorteil ist sofort machbar, wenn es um Ware geht, die nicht aus einem nicht europäischen Land kommt und für ein weiteres Land, nicht europäisch, bestimmt ist. Es ist ein sicherer Vorteil auch für jene Waren aus einem nicht europäischen Land, die noch nicht verkauft sind, aber zu einem anderen Zeitpunkt verkauft werden können (egal ob in Europa oder nicht).
Waren für Importierung bestimmt
Ein zweiter Vorteil des Freihafens besteht aus der Möglichkeit, die Zoll und MwSt., anläßlich der Importierung, nach dem Einführungstag mit einem passiven Zinssatz von 50% des Euribors bei 6 Monaten zu zahlen. Dieser Vorteil kann auch von europäischen Importeuren, die ein Interesse haben, die Ware über Triest, statt über den Zoll des eigenen Landes, zu importieren. Die Spediteure des Triester Hafens stehen zur Verfügung für diese Importangelegenheiten, im Namen der einschlägigen Firmen der Europäischen Union.
Bearbeitung der im Freihafen gelagerten Waren
Einer der Hauptvorteile des Freihafens besteht aus der Versteuerung der Bearbeitung der gelagerten Waren. Die Manipulation, die die Verzollung der Waren nicht ändert (z. B. Aussortierung, Musterung, Beschriftung, Vertrocknung und allgemeine Qualitätsverbesserung) kann auf den im Freihafen gelagerten Waren ohne Aufzahlung von Zoll und MwSt. auf ihrem Wert durchgeführt werden. Die Manipulation, die die Verzollung der Waren ändern kann, kann nur mit Genehmigung der Zollbehörde stattfinden. Wenn die verarbeitete Ware importiert wird, muß man selbsverständlich die Zoll und die MwSt., auf Basis der neuen Klassifizierung, zahlen. Aber falls die Ware in ein Land, das nicht zur EU gehört, geschickt wird, wird nichts verlangt, was um MwSt. für die Ware geht. Übrigens kann man bei diesen Bearbeitungen Elektrostrom und andere Energiewesen zum reduzierten Preis, dank der Reduzierung der Verbrauchssteuer, erhalten. Laut dieser Bearbeitungsart, immer mit Erlaubnis der Zollbehörde, ist es auch möglich, die Marke “Made in Italy” zu bekommen.